Der Unterhalt eines Kindes umfasst nach § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. In Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung hat das OLG Nürnberg (FamRZ 2023, 1713 = NJW 2023, 2493 = MDR 2023, 1190 = FamRB 2023, 445 m. Hinw. Liceni-Kierstein) dargelegt, dass eine Ausbildung geschuldet wird, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten der Eltern hält. Die Eltern sind nicht verpflichtet die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Bei einer Lehre-Studium-Ausbildung ist ein einheitlicher Ausbildungsgang erforderlich; die Ausbildungsabschnitte müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Das OLG führt aus, dass zwischen einer Berufsausbildung zum Holzbildhauer und dem Studium der Architektur je nach Ausgestaltung im Einzelnen ein derart enger Zusammenhang bestehen kann, dass es sich hierbei um eine einheitliche Erstausbildung handelt.

Es liegt keine Obliegenheitsverletzung des unterhaltsberechtigten Kindes vor, wenn es seine berufliche Ausbildung trotz des bereits in dieser Zeit beabsichtigten Studiums zu Ende führt, anstatt diese zur finanziellen Entlastung seiner Eltern vorzeitig abzubrechen und sogleich das Studium anzutreten.

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