(OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23.1.2024 – 14 LA 1/24) • Zur Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Anordnung, mit der einer Online-Apotheke untersagt worden ist, als verpflichtende Angabe im Bestellprozess stets das Geburtsdatum abzufragen. Hinweis: Der Besteller und diejenige Person, für die das bestellte Produkt zur Anwendung bzw. Einnahme bestimmt ist, müssen nicht identisch sein. Dieses Argument greift auch, soweit mit der Beschwerdebegründung nunmehr erstmals geltend gemacht wird, dass das Geburtsdatum als Identifizierungskriterium erforderlich sei, um ein Arzneimitteldossier für den Kunden anlegen zu können. Nicht die eindeutige Identifizierung des Bestellers ist zur Erfüllung von Beratungspflichten notwendig, sondern die Kenntnis von derjenigen Person, die das bestellte Produkt anwenden bzw. einnehmen wird.

ZAP F., S. 205–205

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