Entscheidungsstichwort (Thema)

Medikamentenhandel über Amazon-Marketplace II, Apothekenvertrieb über Marketplace

 

Normenkette

UWG §§ 3a, 8 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 28.03.2018; Aktenzeichen 3 O 29/17)

 

Nachgehend

BGH (EuGH-Vorlage vom 12.01.2023; Aktenzeichen I ZR 223/19)

OLG Naumburg (Beschluss vom 21.01.2020; Aktenzeichen 9 U 39/18)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.03.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die dem Kläger mögliche Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: bis zu 30.000,00 EUR.

 

Gründe

A. Der Kläger betreibt eine Apotheke in M..

Der Beklagte ist ebenfalls Apotheker und betreibt in G. eine Apotheke, die auch im Internet unter der Domain "www...." präsent ist. Der Beklagte handelt sein Sortiment, also auch apothekenpflichtige Medikamente, außerdem auch über die Internet-Plattform "Amazon-Marketplace"; er ist dort mit dem Verkäufer Profil "R." vertreten.

Der Kläger hat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2017 wegen des Vertriebs über diese Plattform abmahnen lassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert.

Er hat die Auffassung vertreten, dass er zur Klage befugt und berechtigt sei. Er sei Mitbewerber des Beklagten; auf den unterschiedlichen Betriebssitz komme es nicht an. Es bestehe zwischen den Parteien ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis, weil das Angebot des Beklagten über das Internet überall zugänglich sei.

Der Vertrieb über die genannte Plattform verstoße gegen Datenschutzrecht und die Berufsordnung der Apotheker und sei daher wettbewerbswidrig.

Für die im Zusammenhang mit dem Erwerb apothekenpflichtige Medikamente einhergehe Erhebung/Speicherung/Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten des Kunden fehle es an einer vorherigen schriftlichen Einwilligung; denn diese werde beim Bestellprozess nicht eingeholt.

Beim Kauf von Medikamenten würden besondere personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 3 BDSG Daten erhoben. Der Umgang mit diesen Daten sei nur besonderen Berufsgruppen erlaubt. Hierzu zählten grundsätzlich auch die Mitarbeiter einer Apotheke, die einer Geheimhaltungspflicht unterlägen. Die Mitarbeiter von Amazon gehörten nicht zu diesem besonderen Personenkreis. Es liege ein Verstoß gegen die §§ 4, 4a Abs. 3, 28 BDSG vor; die Ausnahmetatbestände der §§ 28 Abs. 7 bzw. 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG sei nicht einschlägig.

Außerdem verstoße diese Praxis gegen die Vorschriften der Berufsordnung der Apotheker.

Die Nichteinhaltung der datenschutz- bzw. berufsrechtlichen Vorgaben verschaffte dem Beklagten ein Wettbewerbsvorteil.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandels Plattform Amazon zu vertreiben, solange bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besondere Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes) gegenüber einer Person oder einer Institution erteilen kann, die zum Umgang mit diesen gesundheitsbezogenen Daten berechtigt ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert bzw. zur Klage befugt sei. Als Mitwettbewerber könne er sich nicht auch auf die Bestimmung aus § 2 UKlaG berufen.

Die Vorschriften des Datenschutzrechts dienten nur dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und damit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, sowie dem freien Datenverkehr in der EU. Den Vorschriften werde zwar ein gewisser marktverhaltensregelnder Charakter zugesprochen soweit es um die Datenverarbeitung zu Werbezwecken gehe. Dies sei hier nicht der Fall. Das Datenschutzrecht schütze das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen als individuale Rechtsposition nicht in der Rolle als Marktteilnehmer. Bei dem Kauf apothekenpflichtiger Medikamente fielen keine besonderen personenbezogenen Daten an. Dies ergebe sich jedenfalls nicht daraus, dass die Produkte im Zusammenhang mit der Gesundheit stünden. An die Apotheke würden nur die relevanten Bestelldaten übermittelt.

Amazon ermögliche nur den Vertragsschluss zwischen Käufer und Verkäufer auf dem Amazon Marketplace. Dies setze die Re...

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