(BGH, Urt. v. 16.12.2022 – V ZR 263/21) • Nach dem seit dem 1.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer ausschließlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Beschlussersetzungsklage dient der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung gem. § 18 Abs. 2 WEG.

ZAP EN-Nr. 146/2023

ZAP F. 1, S. 220–220

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