Neben der schon aufgrund der Privatautonomie geltenden und in § 557 Abs. 1 BGB spezialgesetzlich normierten, allgemeinen Mietanpassung und der Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB stellt die sog. Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB die dritte wichtige Säule der Mietpreiserhöhung im freifinanzierten Wohnungsbau dar (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 15. Aufl. 2022, § 559 BGB Rn 1 [im Folgenden Futterer/Börstinghaus]). Ergänzt wird die Grundnorm des § 559 BGB von § 559a BGB, welche die Anrechnung von Förder- und Drittmitteln betrifft und im vorliegenden Beitrag unberücksichtigt bleibt. Weiter regelt § 559b BGB die erforderlichen Formalien zur Durchsetzung des Vermieteranspruchs und die Rechtsfolgen einer Mieterhöhungserklärung. § 559c BGB enthält sodann kleinere Erleichterungen für das sog. vereinfachte Verfahren und § 559d BGB enthält Beweiserleichterungen für spezielle Konstellationen und hat damit systematisch nichts mit dem Verfahren der Modernisierungsmieterhöhung im eigentlichen Sinne zu tun (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 559 BGB Rn 1 hält demgemäß zu Recht die Einsortierung von § 559d BGB seitens des Gesetzgebers für verfehlt).

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