Auch auf Rechtsfolgenseite besteht eine augenscheinliche Anlehnung an den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. Der Anspruchsteller kann die Herausgabe des Erlangten verlangen, solange der Bereicherte den erlangten Vermögensvorteil noch herausgeben kann. Ist dies nicht mehr der Fall, dann ist auch ein Wertersatzanspruch denkbar. Übertragbar sind im Ausgangspunkt auch die Überlegungen zum Wegfall der Bereicherung, wobei allerdings insoweit eine (analoge) Anwendung der §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB von der h.M. abgelehnt wird, um der speziellen öffentlich-rechtlichen Bedeutung des Erstattungsanspruchs gerecht zu werden. Im Vordergrund steht eine Abwägung zwischen dem Vertrauensschutz des Leistungsempfängers und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Daraus ergibt sich, dass sich der Staat mangels bestehenden Vertrauensschutzes nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Die Bindung an Recht und Gesetz führt zur Pflicht, rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen wieder zu beseitigen.

 

Beispiel:

Entsorgt eine kreisangehörige Gemeinde aufgrund eines fortbestehenden Entsorgungsvertrages mit einem privaten Unternehmen nach Übergang der Entsorgungspflicht auf den Landkreis den Hausmüll in ihrem Gemeindegebiet weiterhin, so kann dies einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Landkreis begründen. Dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zwischen Hoheitsträgern können die Einwendungen nach §§ 814 und 818 Abs. 3 BGB allerdings nicht entgegengehalten werden (Thüringer OVG, Urt. v. 17.12.2002 – 2 KO 701/00, NVwZ-RR 2003, 830-833).

Einen derart generellen Ausschluss der Entreicherungseinrede gibt es für den Bürger als Anspruchsgegner nicht. Denn insoweit ist im Ausgangspunkt ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Behaltendürfen der rechtsgrundlos erlangten Leistung denkbar. Dennoch ist das schutzwürdige Vertrauen im Vergleich zu § 819 Abs. 1 BGB enger zu fassen, da bei Erstattungsansprüchen des Staates gegen den Bürger auch ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage besteht. Dies führt dazu, dass bereits grobe Fahrlässigkeit seitens des Bürgers dessen Vertrauen nicht mehr als schutzwürdig erscheinen lässt. Hat der Bürger die staatliche Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes erlangt, so ist der Vertrauensschutz bereits Bestandteil der Aufhebungsentscheidung bezogen auf den Leistungsbescheid, sodass dieser nicht erneut i.R.d. Entreicherungsrede angeführt werden kann.

 

Hinweis:

Auch der Rechtsgedanke des § 813 Abs. 2 BGB kann einem Rückforderungsanspruch entgegenstehen. Dies gilt bspw., wenn auf eine noch nicht fällige Gebührenforderung infolge einer Abschleppmaßnahme gezahlt wird und die Behörde die Herausgabe des abgeschleppten Fahrzeuges von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich festzusetzenden Kosten (Auslagen und Gebühren) abhängig machen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.12.2020 – 5 A 2300/19, juris).

Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch unterliegt grds. der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährung analog §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 – 9 C 5.18, BVerwGE 167, 128-137).

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