In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1992, 46) hat der BGH (FamRZ 2019, 1052 = MDR 2019, 807 = FuR 2019, 655 bearb. v. Götsche = FamRB 2019, 388 f. m. Hinw. Wagner) die Voraussetzung für eine zurückwirkende Veränderung (§ 5 Abs. 2 VersAusglG) in einem Fall bejaht, in dem ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit bereits eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben hatte und nach der Ausgangsentscheidung wiedergewählt worden war.

  • Erfolgt eine Wiederwahl erst nach der Erstentscheidung und ist daher rückschauend betrachtet die Gesamtdienstzeit zu gering bemessen und deshalb der ehezeitlich erlangte Teil zu hoch bewertet, kommt eine Korrektur in Betracht.

    Nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG können grds. nur rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bei der Bewertung berücksichtigt werden, die einen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen, zum Bewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehebezogenen Wert ändern. Ein wiedergewählter Wahlbeamter erhält jedoch aus den ausgeübten Ämtern eine einheitliche Versorgung; sein Beamtenverhältnis gilt als nicht unterbrochen. Zur Ermittlung des Ausgleichswerts sind in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 1 bis 3 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung heranzuziehen (§§ 41 Abs. 2 S. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist weiterhin das Ende der Ehezeit.

  • Wenn im Erstverfahren ein begrenzter Ausgleich nach § 1587b Abs. 5 BGB erfolgt ist, ist im Ausgleichsverfahren zu prüfen, ob sich der Wert des zunächst nur teilweise ausgeglichenen Anrechts wesentlich geändert hat. Hierbei ist der im Erstverfahren ermittelte hälftige Ehezeitanteil und nicht der durch Höchstbetrag begrenzte Ausgleichsbetrag mit dem aktuellen Ausgleichswert des teilweise ausgeglichenen Anrechts zu vergleichen.

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