a) Konkrete Berechnung

Das KG (FuR 2019, 708 bearb. v. Viefhues = FamRB 2019, 383 m. Hinw. Liceni-Kierstein) weist darauf hin, dass der Grundbedarf eines minderjährigen Kindes regelmäßig bereits durch die Ansätze der „Düsseldorfer Tabelle” abgedeckt wird. Auch bei hohen Einkommensverhältnissen der Eltern und einem sich hieraus ergebenden gehobenen Lebensbedarf dient der Unterhalt der Bedarfsbefriedigung, nicht aber der Teilnahme am Luxus. Wird ein den Höchstansatz der Tabelle übersteigender Unterhalt auf der Grundlage einer konkreten Bedarfsberechnung gefordert, sind etwaige kostenintensive Bedürfnisse aufzuzeigen und ist darzulegen, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind.

b) Kosten einer Internatsunterbringung

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2019, 1859 = ZAP F. 1, S. 122, EN-Nr. 463/2019) hat der unterhaltspflichtige Elternteil nur dann für den schulischen Mehrbedarf eines Kindes aufzukommen, wenn dieser als berechtigt anerkannt werden kann. Trotz der generellen Bindung an die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils hinsichtlich der schulischen Ausbildung ist sie unterhaltsrechtlich nur anzuerkennen, wenn die daraus folgende Belastung angemessen ist. Bei den zum angemessenen Unterhalt gehörenden Nebenkosten, die bei einer Internatsunterbringung anfallen (Lehrmittel, Ausflüge, Bastelbedarf sowie Materialien für eine Therapie), handelt es sich nicht um Sonderbedarf, sondern um Mehrkosten des Elementarunterhalts, da sie voraussehbar und regelmäßig anfallen. Sie können daher bei einem bestehenden Unterhaltsurteil nicht mit einer Zusatzklage, sondern nur mit einer Abänderungsklage geltend gemacht werden.

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