a) Grundvoraussetzung

Der BGH (FamRZ 2019, 1356 = MDR 2019, 1150 = FuR 2019, 667 bearb. v. Soyka) weist darauf hin, dass das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden kann, der Vollmachtgeber sei aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage, den Bevollmächtigten zu überwachen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten. Notwendig ist der konkrete, durch hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht in gebotener Weise Genüge getan wird. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und im Interesse des Vollmachtgebers handelt.

b) Fehlender freier Wille des Betroffenen

Auch eine Kontrollbetreuung kann gem. § 1896 Abs. 1a BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden. Für eine gegen den Willen des Betroffenen zulässige Entscheidung ist die Feststellung erforderlich, dass dem Betroffenen die Fähigkeit zur freien Willensbildung fehlt. Dies ergibt sich noch nicht aus der Feststellung, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, in dem angeordneten Aufgabenkreis eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und insoweit Hilfe durch einen Betreuer benötigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge