Nur bei einem „strikten” Wechselmodell haften die Eltern für den Unterhalt des Kindes quotal nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Bei einem erweiterten Umgang bleibt es nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 236; 2014, 917) bei einer Verteilung des Unterhaltshaftung entsprechend § 1606 Abs. 3 BGB. Ein paritätisches Wechselmodell besteht erst dann, wenn jeder Elternteil etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt.

Das KG (FamRZ 2019, 1321 m. Anm. Borth = MDR 2019, 812 = NJW 2019, 2036 m. Anm. Ruetten = FamRB 2019, 472 m. Hinw. Liceni-Kierstein) folgt dieser Rechtsprechung und betont, dass eine paritätische Betreuung auch die hälftige Aufteilung aller organisatorischen Dinge umfasst. Für die Beurteilung kann als wertendes Element die tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis herangezogen werden. Bei einer Betreuung durch beide Elternteile im Verhältnis von 45 % zu 55 % kann von einem unterhaltsrechtlichen paritätischen Wechselmodell noch keine Rede sein.

 

Hinweis:

Dem Umstand, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil beim erweiterten Umgang einen Teil des Barbedarfs durch Naturalleistungen erfüllt, auch regelmäßig Bekleidung kauft und Reisen finanziert, kann bei der Ermittlung der Quote zur Deckung des Gesamtbedarfs Rechnung getragen werden.

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