(BGH, Urt. v. 10.1.2019 – III ZR 109/17) • Eine vorformulierte Bestätigung des Anlegers, die Risikohinweise in einem Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben, ist gem. § 309 Nr. 12 Hs. 1 Buchst. b BGB unwirksam. Hierin liegt eine die Beweislast zu seinem Nachteil ändernde Bestimmung. Es genügt, wenn die Beweisposition des Anlegers verschlechtert wird; eine Umkehr der Beweislast ist nicht erforderlich. Ein Empfangsbekenntnis i.S.v. § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB muss getrennt vom sonstigen Vertragstext erteilt werden und darf keine weiteren Erklärungen umfassen. Die Frage, ob der Anleger genügend Zeit hatte, um einen ihm zur Information u.a. über die Risiken des Investments zur Verfügung gestellten Prospekt zur Kenntnis zu nehmen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine Regelfrist gibt es nicht. Hinweis: Auch Anwälte sollten daher in den Vollmachten, die sie zu einem Handeln nach Außen legitimieren, keine Bestätigungen des Mandanten über erteilte Hinweise aufnehmen. Derartige Hinweise betreffen das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und sollten getrennt von der Vollmacht erteilt werden.

ZAP EN-Nr. 173/2019

ZAP F. 1, S. 237–238

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