(BGH, Urt. v. 12.12.2017 – VI ZR 611/16) • Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grds. der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Als eigenständige Schadensposition kommen die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Restwertverwertung anfallenden Rechtsverfolgungskosten nur dann in Betracht, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.

ZAP EN-Nr. 148/2018

ZAP F. 1, S. 228–228

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