§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gilt auch dann, wenn gegen den Beschuldigten in einem anderen Ermittlungsverfahren Untersuchungshaft vollstreckt wird (LG Halle, Beschl. v. 18.1.2016 – 3 Qs 2/16; a.A. LG Osnabrück, Beschl. v. 6.6.2016 – 18 Qs 17/16; vgl. zu der Problematik Burhoff, EV, Rn 2848 m.w.N.). Allerdings soll es nicht in jedem Fall der Beiordnung eines Verteidigers in anderen Verfahren bedürfen, sondern nur dann, wenn die mit der Untersuchungshaft verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung eine solche tatsächlich gebietet (LG Halle a.a.O.).

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