(OLG Frankfurt/M., Urt. v. 12.11.2015 – 3 U 4/14) • Der Käufer einer Eigentumswohnung kann die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, wenn das Objekt mit einem ungehinderten Blick auf die Skyline des Frankfurter Bankenviertels beworben worden ist und der Bauträger diesen Blick durch ein nachträglich errichtetes, dreistöckiges Bauprojekt verdeckt hat. Als nachvertragliche Pflichtverletzung bei Grundstückskäufen hat es die Rechtsprechung u.a. angesehen, dass das Restgrundstück durch den Verkäufer bebaut wird, oder anders bebaut wird als zugesagt, oder dass die Pflicht zur Nichtbebauung auf den Nachfolger nicht übertragen wird. Aus diesen Entscheidungen wird deutlich, dass das Integritätsinteresse des Käufers beim Grunderwerb gegen nachvertragliche Pflichtverletzungen geschützt werden soll. So liegt der Fall auch, wenn es um den Verkauf einer Eigentumswohnung geht.

ZAP EN-Nr. 179/2016

ZAP 5/2016, S. 209 – 210

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