Für die Abrechnung der Reisekosten ist § 10 RVG zu beachten. Auch dieser Teil der Vergütung (§ 1 Abs. 1 RVG), kann nur aufgrund einer formell ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Abrechnung verlangt werden. In der Kostenrechnung müssen eine kurze Bezeichnung des Auslagentatbestands sowie die angewandten Vorschriften der Nr. 7003, 7005, 7006 VV RVG angegeben werden. Ferner ist die Angabe des Datums und der Dauer der Reise sowie der Entfernung erforderlich. Angefallene sonstige Kosten nach Nr. 7006 VV RVG sind anzugeben und aufzulisten. Nach Möglichkeit sollten auch das Reiseziel und der Zweck der Reise mit einer Kurzbezeichnung angegeben werden.

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