Auch auf die Reisekosten ist nach dem UStG vom Anwalt grundsätzlich Umsatzsteuer abzuführen. Daher muss er diese nach Nr. 7008 VV RVG dem Mandanten in Rechnung stellen (LG Berlin JurBüro 1999, 526). Dies gilt sowohl für die Kilometerentschädigung bei Benutzung des eigenen Kraftwagens als auch für das Tage- und Abwesenheitsgeld. Soweit sonstige Auslagen nach Nr. 7006 VV RVG abgerechnet werden, in denen Umsatzsteuer enthalten ist, also insbesondere Parkgebühren oder Übernachtungskosten, ist zu differenzieren: Soweit dem Anwalt der Vorsteuerabzug möglich ist, dürfen zunächst nur die Nettobeträge angesetzt werden, auf die allerdings dann nach Nr. 7008 VV RVG anschließend zusammen mit der weiteren Vergütung Umsatzsteuer zu berechnen ist (BGH AGS 2012, 268 = MDR 2012, 810 = AnwBl 2012, 664 = zfs 2012, 463 = NJW-RR 2012, 1016 = JurBüro 2012, 479 = NZV 2012, 476 = VersR 2012, 1316 = Schaden-Praxis 2012, 449 = NJW-Spezial 2012, 412 = IBR 2012, 427 = RVGprof. 2012, 113 = RVGreport 2012, 266 = FamRZ 2012, 1136 = StRR 2012, 243 = DB 2012, 2575).

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