Erforderlich ist, dass der Anwalt ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt hat (Nr. 7003 VV RVG). Um welche Art von Kraftfahrzeug es sich handelt, ist unerheblich. Auch Motorräder und Mofas zählen hierzu (AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7003–7006 VV RVG Rn 16).

 

Hinweis:

Für die Benutzung eines Fahrrads oder für Fußwege wird dagegen keine Entschädigung nach Nr. 7003 VV RVG gewährt.

Aus der Formulierung Benutzung eines "eigenen" Kraftfahrzeugs folgt, dass der Anwalt Eigentümer oder Halter des Kraftfahrzeugs sein muss. Die Eigenschaft als Leasingnehmer reicht also aus. Ebenso dürfte das Fahrzeug eines Familienangehörigen ausreichen.

 

Hinweis:

Bei Benutzung eines fremden Fahrzeugs, etwa eines Mietwagens, scheidet Nr. 7003 VV RVG dagegen aus; es ist dann nach Nr. 7004 VV RVG konkret abzurechnen.

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