Mitunter werden auswärtige Anwälte mit der Einschränkung beigeordnet, dass ihre Reisekosten übernommen werden bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts. Diese Rechtsprechung beruht auf der Entscheidung des BGH vom 23.6.2004 (BGHZ 159, 370 = FamRZ 2004, 1362 = NJW 2004, 2749 = AGS 2004, 349 = JurBüro 2004, 604 = Rpfleger 2004, 708 = RVGreport 2004, 356 = MDR 2004, 1373), wonach ein auswärtiger Anwalt uneingeschränkt beizuordnen ist, wenn durch seine Tätigkeit zwar Reisekosten anfallen, auf der anderen Seite aber die Kosten eines ansonsten nach § 121 Abs. 4 ZPO beizuordnenden Verkehrsanwalts vermieden werden.

 

Hinweis:

Die Frage, ob in diesem Fall uneingeschränkt beizuordnen ist oder mit der Maßgabe, dass die Reisekosten bis zur Höhe eines Verkehrsanwalts übernommen werden, ist strittig. Diese Frage spielt nur dann eine Rolle, wenn die Reisekosten die Kosten eines Verkehrsanwalts übersteigen, was in der Praxis selten der Fall ist. Solche Fälle können allerdings auftreten, wenn der Streit-, bzw. Verfahrenswert gering und die Entfernung groß ist oder wenn es zu mehreren Terminen kommt.

Wird eingeschränkt beigeordnet mit der Maßgabe, dass die Reisekosten lediglich bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts übernommen werden, trägt die bedürftige Partei das Risiko, dass die Reisekosten – ggf. aufgrund mehrerer Termine – die Kosten eines Verkehrsanwalts letztlich übersteigen.

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