In einem gerichtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sind der Partei die ihr entstandenen Kosten des Anwalts, also dessen Gebühren und Auslagen, zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO).

 

Hinweis:

Hinsichtlich der Hinzuziehung eines Anwalts findet dem Grunde nach eine Notwendigkeitsprüfung nicht statt (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Partei darf sich in jedem Verfahren anwaltlicher Hilfe bedienen, ohne dass zu prüfen ist, ob die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig war. Eine solche Notwendigkeitsprüfung findet im Zivilprozess nicht statt.

Vertritt ein Anwalt sich selbst, kann er Kostenerstattung in eigener Sache verlangen (§ 91 Abs. 1 S. 3 ZPO). Er erhält dann die Kosten erstattet, die angefallen wären, wenn er einen anderen Anwalt beauftragt hätte. Daher kann der Anwalt auch in eigener Sache Reisekosten erstattet verlangen (BGH AGS 2003, 276 = JurBüro 2003, 426 = NJW 2003, 1534 = Rpfleger 2003, 321 = MDR 2003, 656 = AnwBl 2003, 371 = BRAGOreport 2003, 116 = FamRZ 2003, 1175; OLG München AGS 2012, 310 = NJW-RR 2012, 889 = MDR 2012, 939 = NJW-Spezial 2012, 380 = RVGreport 2012, 306 = FamRZ 2012, 1323).

Nach anderen Verfahrensordnungen ist die Notwendigkeit des Anwalts ggf. gesondert zu prüfen, so in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, da § 80 S. 2 FamFG nur auf § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, nicht auch auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, verweist (z.B. OLG Celle AGS 2015, 597 = MDR 2015, 956 = NJW-RR 2015, 1535 = FamRZ 2016, 82 = FuR 2015, 612 = ZEV 2015, 600). Die Hinzuziehung eines Anwalts – das gilt auch für seine Reisekosten – muss notwendig gewesen sein.

Hinsichtlich der Erstattung der Reisekosten eines Anwalts unterscheidet die ZPO in § 91 Abs. 2 S. 1 zwischen

  • dem Anwalt, der im Gerichtsbezirk niedergelassen oder wohnhaft ist (Hs. 1) und
  • dem Anwalt, der seine Kanzlei und seinen Wohnsitz außerhalb des Gerichtsbezirks hat (Hs. 2).

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