(BGH, Beschl. v. 21.12.2015 – I ZB 107/14) • Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis u.a. dann an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist oder wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, sofern nicht ein Zahlungsplan festgesetzt und nicht hinfällig ist. Eine Ratenzahlungsvereinbarung steht der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis entgegen, weil sie einen Grund zur Einstellung der Zwangsvollstreckung darstellt. Dies gilt auch dann, wenn Gläubiger und Schuldner eine Stundungs- oder Stillhalteabrede nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners vereinbaren.

ZAP EN-Nr. 195/2016

ZAP 5/2016, S. 214 – 214

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