(OLG Frankfurt/M., Urt. v. 17.12.2015 – 6 U 30/15) • Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel eingeholte Einwilligung eines Verbrauchers in die Telefonwerbung durch andere Unternehmen ist unwirksam, wenn die Einwilligungserklärung einen Link auf eine Liste von 59 Unternehmen enthält und der Verbraucher für jedes dieser Unternehmen durch Anklicken des Feldes "Abmelden" entscheiden muss, von welchem Unternehmen er keine Telefonwerbung wünscht. Eine solche vorformulierte Einwilligungserklärung stellt eine unwirksame AGB dar. Die erforderliche Einwilligung in die Cookie-Nutzung kann auch durch eine vorformulierte Erklärung, welche der Nutzer durch Entfernen eines voreingestellten Häkchens widersprechen kann ("opt-out"), erteilt werden. Der Wirksamkeit der Einwilligung steht es nicht entgegen, wenn sämtliche erforderliche Informationen über Cookies nicht bereits in der Erklärung selbst, sondern in einem verlinkten Text gegeben werden. Zu den insoweit zu fordernden Informationen gehört nicht die Identität der Dritten, die aufgrund der Einwilligung auf Cookies zugreifen können. Hinweis: Der BGH (Urt. v. 25.10.2012 – I ZR 169/10) hat entschieden: "Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) setzt voraus, dass eine Einwilligung in Werbeanrufe grds. möglich ist. Die Mitgliedstaaten müssen danach zwar Telefonteilnehmer vor Werbeanrufen schützen, indem sie deren Zulässigkeit entweder davon abhängig machen, dass der betreffende Teilnehmer dafür eine Einwilligung erteilt (sog. Opt-in-Lösung) oder ihnen nicht widerspricht (sog. Opt-out-Lösung). Ein vollständiges Verbot ist dagegen nicht vorgesehen. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 UWG die Opt-in-Lösung umgesetzt."

ZAP EN-Nr. 199/2016

ZAP 5/2016, S. 215 – 215

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