Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der im Rahmen eines Gewinnspiels im Internet eingeholten Einwilligung in die Telefonwerbung sowie in die Cookie-Nutzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel eingeholte Einwilligung eines Verbrauchers in die Telefonwerbung durch andere Unternehmen ist unwirksam, wenn die Einwilligungserklärung einen Link auf eine Liste von 59 Unternehmen enthält und der Verbraucher für jedes dieser Unternehmen durch Anklicken des Feldes "Abmelden" entscheiden muss, von welchem Unternehmen er keine Telefonwerbung wünscht.

2. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung der in Ziffer 1. bezeichneten Art stellt eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung dar.

3. Die erforderliche Einwilligung in die Cookie-Nutzung kann auch durch eine vorformulierte Erklärung, der der Nutzer durch Entfernen eines voreingestellten Häkchens widersprechen kann ("opt-out"), erteilt werden. Der Wirksamkeit der Einwilligung steht es nicht entgegen, wenn sämtliche erforderliche Informationen über Cookies nicht bereits in der Erklärung selbst, sondern in einem verlinkten Text gegeben werden. Zu den insoweit zu fordernden Informationen gehört nicht die Identität der Dritten, die auf Grund der Einwilligung auf Cookies zugreifen können.

 

Normenkette

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; UKlaG §§ 1, 3; BGB § 307; BDSG §§ 4a, 28 Abs. 3a S. 2; TMG § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.12.2014; Aktenzeichen 2-6 O 30/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.05.2020; Aktenzeichen I ZR 7/16)

BGH (Beschluss vom 05.10.2017; Aktenzeichen I ZR 7/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.12.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. teilweise dahin abgeändert, dass der zweite Teil des Unterlassungsausspruchs ("nach folgende Bestimmung mit voreingestelltem Ankreuzfeld:...") entfällt und die Klage auch insoweit abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der verbleibende Unterlassungsausspruch um den Zusatz ergänzt wird:

"wenn diese Bestimmung verwendet wird in Verbindung mit einer Liste wie in Anlage K 1 zur Antragsschrift wiedergegeben".

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte veranstaltet Gewinnspiele im Internet. Dazu unterhielt sie am 24.9.2013 eine Angebotsseite mit folgendem Text, dessen vorangestelltes Ankreuzfeld nicht vorausgewählt war:

Bei Anklicken des Wortes "hier" gelangte der Internetnutzer zu einer mit "Partner und Sponsoren und deren Geschäftsbereich(e)" bezeichneten Liste, in der 59 Unternehmen mit Firma, Anschrift und Geschäftsbereich aufgeführt waren. Der Nutzer hatte - worauf am Anfang der Liste hingewiesen wurde - die Möglichkeit, durch Anklicken des bei jedem Unternehmen angebrachten Links "Abmelden" zu entscheiden, vom welchem Unternehmen er keine Werbung wünsche; die Beklagte kündigte für den Fall, dass der Nutzer keine oder nicht ausreichend viele Partner/Sponsoren abmelde, die Auswahl von höchstens 30 Partnern/Sponsoren nach eigenem Ermessen an. Wegen der Einzelheiten der Liste wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 18 ff. d.A.) verwiesen.

Auf derselben Angebotsseite befand sich folgender weiterer Text, dessen vorangestelltes Ankreuzfeld bereits vorausgewählt war:

Bei Anklicken des Wortes "hier" gelangte der Internetnutzer auf eine Unterseite mit weiteren Informationen über Cookies, deren Inhalt sich aus der Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 26 d.A.) ergibt. Wegen der Gesamtgestaltung der Angebotsseite wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 4 ff. d.A.) verwiesen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO).

Der klagende Verbraucherschutzverband sieht in beiden Erklärungen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen und nimmt die Beklagte deswegen gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung sowie auf Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten in Anspruch.

Mit der Klage hat der Kläger bezogen auf die Einwilligungserklärung zur Werbung zunächst einen Antrag zu I.1. formuliert. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LG hat der Kläger bezogen auf diese Erklärung kumulativ einen neu formulierten Antrag zu I.1. und einen weiteren Antrag zu I. 2. gestellt, der mit dem Antrag zu I.1. aus der Klageschrift übereinstimmte, jedoch mit e...

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