(KG, Beschl. v. 4.12.2015 – 6 W 87/15) • Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament eine Wiederverheiratungsklausel, so kann der überlebende Ehegatte bei Eingehung einer neuen Ehe jederzeit durch ein neues Testament eine andere Erbfolge als in dem gemeinschaftlichen Testament bestimmt anordnen. Durch eine solche Wiederverheiratungsklausel wird das Erbe an eine aufschiebende Bedingung geknüpft, die mit der Wiederheirat des Erblassers eintritt. Gleichzeitig wird der Erblasser durch den in dieser Wiederverheiratungsklausel festgelegten Bedingungseintritt von einer Bindung durch das gemeinschaftliche Testament frei.

ZAP EN-Nr. 193/2016

ZAP 5/2016, S. 213 – 214

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