(BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15) • Ein von einer natürlichen Person unterhaltenes elektronisches Postfach ist Teil der Privatsphäre. Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen. Jedenfalls für den Bereich der Privatsphäre setzt sich angesichts des Stellenwerts dieses Bereichs für die individuelle Lebensgestaltung das Recht des Einzelnen, diesen von einem unerwünschten Eindringen von Werbung freizuhalten, gegenüber den entgegenstehenden Interessen des Unternehmens, für seine Produkte zu werben, im Ergebnis durch.

ZAP EN-Nr. 177/2016

ZAP 5/2016, S. 209 – 209

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