Schon bisher zugelassene Rechtsanwälte, die sich jetzt zusätzlich als Syndikusrechtsanwälte zulassen wollen, müssen den Antrag (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 BRAO) bei der RAK stellen, deren Mitglied sie bereits sind, also da, wo sie ihren bisherigen Kanzleisitz haben. Auf den Beschäftigungsort und damit den Kanzleisitz beim nichtanwaltlichen Arbeitgeber (§ 46c Abs. 4 BRAO) kommt es dabei nicht an.

Alle Rechtsanwaltskammern haben auf ihren Internetseiten die erforderlichen Anträge als Formulare zusammen mit einem entsprechenden Merkblatt eingestellt. Das Merkblatt gibt i.d.R. über viele Fragen, die per E-Mail oder am Telefon gestellt werden, schon einen guten Überblick.

 

Beispiel:

Es besteht eine Mitgliedschaft bei der RAK Köln, dort ist die Kanzlei für die Anwaltstätigkeit. Die Syndikustätigkeit wird aber in Düsseldorf ausgeübt. Zuständig für die Zulassung ist die RAK Köln.

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