Der Rat der EU hat am 12. Februar eine Richtlinie zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren angenommen. Diese enthält Mindestvorschriften, die eine bessere Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren in Strafverfahren sicherstellen sollen. Die Richtlinie ergänzt somit den geltenden Rechtsrahmen, insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention und die Grundrechtecharta. Sie soll bewirken, dass die Justizbehörden der Mitgliedstaaten sich untereinander ein größeres Vertrauen entgegenbringen und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen erleichtern.

Nach der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen als unschuldig gelten, bis ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde. In Verbindung mit diesem Grundsatz sollen zwei weitere Rechte garantiert werden: das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. An der noch im Richtlinienentwurf vorgesehenen Möglichkeit, Beweise unter Verstoß gegen diese Rechte zu gewinnen, wenn dies die Fairness des gesamten Verfahrens nicht beeinträchtigt, wurde nicht festgehalten. Ebenfalls abweichend vom Entwurf soll ein Beschuldigter oder Angeklagter nun auch die Möglichkeit haben, ohne Abwesenheitsverurteilung einen neuen Prozesstermin zu fordern, wenn er zum Prozess aufgrund außerhalb seines Einflussbereichs liegender Gründe nicht erscheinen kann.

Zudem haben die Mitgliedstaaten Folgendes zu gewährleisten: Verdächtige und beschuldigte Personen dürfen vor Verkündung des endgültigen Urteils nicht durch den Einsatz von physischen Zwangsmaßnahmen so dargestellt werden, als seien sie schuldig, und die Beweislast liegt bei der Strafverfolgungsbehörde, wobei begründete Zweifel an der Schuld dem Beschuldigten zugutekommen müssen. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen im Falle einer Verletzung ihrer in der Richtlinie verbürgten Rechte über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen.

Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um diese EU-Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.

[Quelle: EU]

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