Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Unschuldsvermutung. Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld. Vereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und dem Täter einer Straftat. Nationale Rechtsprechung, die die Identifizierung der beschuldigten Personen vorsieht, die eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen haben

 

Normenkette

Richtlinie (EU) 2016/343 Art. 4 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 48

 

Beteiligte

AH u.a. (Présomption d'innocence)

AH

PB

CX

KM

PH

 

Tenor

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dass eine Vereinbarung, in der die beschuldigte Person sich im Gegenzug für eine Strafmilderung schuldig bekennt, die von einem nationalen Gericht genehmigt werden muss, als Mittäter der betreffenden Straftat ausdrücklich nicht nur diese beschuldigte Person nennt, sondern auch andere beschuldigte Personen, die sich nicht schuldig bekannt haben und gegen die ein gesondertes Strafverfahren geführt wird, sofern diese Angabe erstens für die Einordnung der rechtlichen Verantwortlichkeit der Person, die diese Vereinbarung geschlossen hat, erforderlich ist und zweitens diese Vereinbarung eindeutig darauf hinweist, dass gegen diese anderen Personen ein gesondertes Strafverfahren geführt wird und ihre Schuld nicht rechtsförmlich nachgewiesen worden ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 31. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juni 2018, in dem Strafverfahren gegen

AH,

PB,

CX,

KM,

PH,

Beteiligter:

MH,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter T. von Danwitz und C. Vajda (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der deutschen Regierung, zunächst vertreten durch T. Henze, E. Lankenau und M. Hellmann als Bevollmächtigte, dann durch E. Lankenau und M. Hellmann als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Faraci, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und Y. Marinova als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen (ABl. 2016, L 65, S. 1) in Verbindung mit dem 16. Erwägungsgrund Satz 1 und dem 17. Erwägungsgrund dieser Richtlinie.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen AH, PB, CX, KM und PH wegen ihrer mutmaßlichen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Charta

Rz. 3

Art. 48 „Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte”) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) lautet:

„(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.

(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.”

Rz. 4

In den Erläuterungen zur Charta (ABl. 2007, C 303, S. 17) heißt es zu deren Art. 48, dass diese Bestimmung Art. 6 Abs. 2 und 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) entspricht.

Rz. 5

Art. 52 „Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze”) Abs. 3 der Charta lautet:

„Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die [EMRK] garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.”

Richtlinie 2016/343

Rz. 6

Die Erwägungsgründe 1, 4, 5, 9, 10, 16 und 48 der Richtlinie 2016/343 lauten:

„(1) Die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Verfahren sind in den Artikeln 47 und 48 der Charta …, in Artikel 6 der [EMRK], in Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und in Artikel 11 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung verankert.

(4) Die Umsetzung des Grundsatzes [der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und anderer gerichtlicher Entscheidungen] beruht auf dem Grundgedanken, dass die Mitgliedstaaten gegenseitiges Vertrauen in ihre jeweilige Strafrechtspflege haben....

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