(BGH, Urt. v. 14.1.2015 – IV ZR 43/14) • Einen privaten Krankheitskostenversicherer trifft nach Erhalt der Kündigung durch den Versicherungsnehmer die Pflicht, ihn auf die Notwendigkeit eines Anschlussversicherungsnachweises und dessen Fehlen hinzuweisen. Diese Hinweispflicht kann sich unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag ergeben, der in besonderer Weise vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht wird. Die Hinweispflicht des Versicherers umfasst nicht nur die Absendung eines entsprechenden Hinweisschreibens, sondern auch dessen Zugang beim Versicherungsnehmer. Die dem Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben geschuldeten Informationen sind empfangsbedürftig. Der seinen Prämienanspruch geltend machende Versicherer kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung wegen Fehlens eines Anschlussversicherungsnachweises gem. § 205 Abs. 6 VVG berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht nachweisbar auf dessen Fehlen hingewiesen hat.

ZAP EN-Nr. 184/2015

ZAP 5/2015, S. 228 – 228

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