(VG Düsseldorf, Beschl. v. 9.1.2015 – 1 L 54/15) • Ein Oberbürgermeister darf seine amtliche Autorität und die ihm kraft seiner Funktion zur Verfügung stehenden Mittel nicht dafür einsetzen, um einen öffentlichkeitswirksamen Boykottaufruf gegen eine rechtmäßige Kundgebung politisch andersdenkender Gruppierungen (hier: "DÜGIDA"-Demonstration in Düsseldorf) zu starten. Es ist einem Hoheitsträger nicht gestattet, sich unter Berufung auf die eigene Meinungsfreiheit gegen die Grundrechtsausübung durch die Bürger wenden. In einem solchen Fall verstößt er gegen das Neutralitätsgebot. Hinweis: Das VG ist vorliegend den vom BVerfG vorgegebenen, vermeintlich sicheren Weg gegangen, zugunsten der Grundrechte von Demonstranten das Neutralitätsgebot für Hoheitsträger in politischen Auseinandersetzungen hochzuhalten. Wie unklar jedoch Geltung und Reichweite dieses Gebots im Einzelfall sind, zeigt schon die weitere Entwicklung des Falls: Kurz nach der Entscheidung hat das OVG der Beschwerde des Oberbürgermeisters stattgegeben und wie folgt begründet: Zulässigkeit und Grenzen staatlicher Aufrufen an die Bevölkerung zu politischen Aktionen seien in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt, so dass in der Kürze der Zeit keine einstweilige Entscheidung zugunsten der Antragstellerin getroffen werden könne, zumal die geplante Versammlung wie geplant durchführbar sei.

ZAP EN-Nr. 197/2015

ZAP 5/2015, S. 232 – 232

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