(BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 3 StR 141/23) • Das Tatbestandsmerkmal der Vereinigung in § 85 StGB entspricht dem Begriff des Vereins in § 2 Abs. 1 VereinsG; die Definition der Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB ist insoweit nicht maßgebend. Hinweis: Nicht entscheidend ist demgegenüber trotz des identischen Wortlauts die Definition der Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB. Diese im Jahr 2017 in das Strafgesetzbuch eingefügte Begriffsbestimmung ist vor allem auf die organisierte Kriminalität zugeschnitten und folgt in diesem Bereich größtenteils europarechtlichen Vorgaben. Ihr systematischer Standort und ihre ausdrückliche Übertragung (nur) auf terroristische Vereinigungen in § 129a Abs. 1 StGB zeigen, dass die neue Legaldefinition nicht das gesamte Strafgesetzbuch erfassen sollte. Im Rahmen des § 85 Abs. 1, 2 StGB ist – anders als für § 129 Abs. 1, 2 StGB – nicht entscheidend, ob die Gruppierung auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, sondern ob das aufrechterhaltene oder unterstützte organisatorische Gebilde dem verbotenen Verein entspricht. Ein Verein gem. § 2 Abs. 1 VereinsG und damit auch eine Vereinigung i.S.d. § 85 StGB liegt ohne Rücksicht auf die Rechtsform vor, wenn sich eine Mehrzahl natürlicher oder juristischer Personen für eine längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

ZAP F. 1, S. 161–161

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