Antragsberechtigt für eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ist, wer durch die angefochtene Entscheidung beschwert, also nachteilig betroffen ist. Zu den Antragsberechtigten gehören der Verurteilte (§§ 365, 296 Abs. 1 StPO), der Verteidiger (§§ 365, 297 StPO), aber nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Verurteilten, der gesetzliche Vertreter des Verurteilten (§§ 365, 298 StPO), die Erziehungsberechtigten (§ 67 Abs. 3 JGG; dazu Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1076), im Fall des Wiederaufnahmeantrags nach dem Tod des Verurteilten die Verwandten in auf- und absteigender gerader Linie, Geschwister und Ehegatten bzw. Lebenspartner (§ 361 StPO; dazu Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1077 ff.) und die Staatsanwaltschaft (§§ 365, 296 Abs. 2 StPO; Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1080).

 

Hinweis:

Hat der Verurteilte keinen Verteidiger, kann ihm das Gericht unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 364a, 364b StPO einen Pflichtverteidiger bestellen. Nach den gesetzlichen Neuregelungen in § 143 Abs. 1 StPO durch das "Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" v. 10.12.2021 (BGBl I, S. 2128) wirkt die Pflichtverteidigerbestellung aus dem Erkenntnisverfahren nicht (mehr) für das Wiederaufnahmeverfahren fort (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 6.3.2020 – 1 Ws 29/20, StRR 5/2020, 21, RVGreport 2020, 280 m.w.N. zum Streitstand nach altem Recht).

Die Berechtigung für einen Wiederaufnahmeantrag zuungunsten des Angeklagten ist v.a. der Staatsanwaltschaft eingeräumt. Im Übrigen kann auch der Privatkläger die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten beantragen (§ 390 Abs. S. 2 StPO). Der Nebenkläger ist hingegen seit Streichung des § 390 Abs. 1 S. 2 StPO durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 (BGBl I, S. 2496) nicht mehr antragsberechtigt. Ebenso wenig kann sich der Nebenkläger der Wiederaufnahme eines anderen Verfahrensbeteiligten anschließen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge