(LAG Köln, Urt. v. 2.11.2021 – 4 Sa 290/21) • Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein solch wichtiger Grund, dessen Vorliegen es für eine Partei unzumutbar macht, am Arbeitsverhältnis festzuhalten, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer rechtswidrig E-Mails geöffnet hat, die offensichtlich an andere Adressaten gerichtet waren. Erschwerend kommt in diesem Fall hinzu, dass der Arbeitnehmer den E-Mail-Anhang (private Chatverläufe) kopiert und weitergeben hat und der Kontozugriff lediglich für dienstliche Tätigkeiten vorbehalten war. Dadurch wurden Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt und durch die rechtswidrige Datenverarbeitung die Pflichtverletzung derart vertieft, dass hierin ein wichtiger Grund liegt.

ZAP EN-Nr. 126/2022

ZAP F. 1, S. 178–178

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