(OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.12.2020 – 2 MB 43/20) • Die Zuweisung in die Wahlstation im Ausland (hier: in Namibia) bei der Ausbildung der Juristinnen und Juristen kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob für das Land, in welchem die Wahlstation abgeleistet werden soll, zum Zeitpunkt des Antritts der Station eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (hier: wegen SARS-CoV-2) besteht. Eine isolierte Anknüpfung eines Widerrufsvorbehalts an eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die im Falle einer Reisewarnung zum Widerruf der Zuweisung führt, ist nicht mehr vom Zweck der Regelungen in der Juristenausbildungsverordnung gedeckt, die in erster Linie inhaltliche Anforderungen an den Vorbereitungsdienst aufstellen und den Organisationsablauf mit dem Ziel der Sicherstellung einer sachgerechten Ausbildung regeln wollen. Eine solche Verknüpfung kehrt in unzulässiger Weise das geltende Regel-Ausnahme-Prinzip des § 32 Abs. 3 S. 2 JAVO um, wonach im Grundsatz nach Anzeige der Wahlstation eine (vorbehaltlose) Zuweisung zu erfolgen hat.

ZAP EN-Nr. 104/2021

ZAP F. 1, S. 173–173

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