(LG Köln, Urt. v. 9.12.2020 – 20 O 206/20) • Einem Hotelbetreiber als Versicherungsnehmer einer Firmenversicherung, die auch das Betriebsschließungsrisiko erfasst, steht kein Entschädigungsanspruch wegen einer coronabedingten Betriebsschließung aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Versicherungsbedingungen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vorsehen und wenn COVID-19/SARS-CoV-2 dort nicht mitaufgeführt ist. Hinweis: Das LG München I hat – anders als das LG Köln im vorliegenden Fall – dem Betreiber einer Gaststätte einen Anspruch auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Corona-Krise zugesprochen (LG München I, Urt. v. 1.10.2020 – 12 O 5895/20). Auch am 22.10.2020 hat das LG München I (Az. 12 O 5868/20) einer weiteren Klage auf Zahlung einer Entschädigung aufgrund der coronabedingten Betriebsschließung gegen eine Versicherung weitgehend stattgegeben. Das LG Köln weist in dem vorliegenden Urteil zur Begründung auch darauf hin, dass kein Versicherungsnehmer davon ausgehen kann, dass grds. alle Risiken auf einem bestimmten Gebiet in der Deckung sind, sofern sich dies nicht aus den Versicherungsbedingungen ergibt.

ZAP EN-Nr. 96/2021

ZAP F. 1, S. 170–170

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