Im Anschluss an BGH (FamRZ 2014, 378; NJW 2018, 2199) hat der BGH (ZAP EN-Nr. 613/2018 = FamRZ 2018, 1604 = FuR 2018, 652= NJW 2018, 3443) entschieden, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen im Betreuungsverfahren nach § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig erforderlich ist, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt, und zwar auch dann, wenn in der abschließenden Entscheidung eine Betreuerbestellung unterbleibt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht es, wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Eine Verfahrenspflegschaft ist nur in Ausnahmefällen nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte.

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