Der BGH (FamRZ 2018, 1741 m. Anm. Holzwarth = NJW 2018, 3444 m. Anm. Götsche = MDR 2018, 1245 = FamRB 2008, 470 m. Hinw. Adamus) hat sich mit der Frage befasst, wie ein Anrecht zu behandeln ist, das in der Ehezeit mit einem güterrechtlichen vorehelich erwirtschaftetem Anfangsvermögen erworben wurde und auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen worden ist. Entgegen der Auffassung des OLG ist ein nach dem Altersversorgungsverträge-Zertifizierungsgesetz zunächst bei einer Sparkasse begründetes und sodann bei einem Versorgungsträger fortgeführtes Anrecht als ein einheitliches Versorgungsanrecht anzusehen und als solches nicht in vollem Umfang innerhalb der Ehezeit erworben worden. Es ist nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge