Die vorgenannten Gebührenvorschriften, die an den Abschluss eines Vergleichs anknüpfen, stehen allerdings im Widerspruch zu den sonstigen Regelungen im VV RVG, die für den Anfall der Einigungsgebühr lediglich den Abschluss eines Einigungsvertrags erfordern (s. Nr. 1000, 1003 VV RVG). Das nach materiellem Recht in § 779 Abs. 1 BGB erforderliche gegenseitige Nachgeben ist somit für den Anfall der Einigungsgebühr nicht erforderlich. Gleichwohl ist für den Anfall der Terminsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG und Satz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG bereits der Abschluss eines Einigungsvertrags ausreichend. Nach allgemeiner Auffassung in der Literatur handelt es sich bei den unterschiedlichen Formulierungen um ein Redaktionsversehen (s. AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 8. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn 80; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 3104 VV RVG Rn 57).

 

Praxishinweis:

Um einen Gebührenverlust zu vermeiden, sollte der Rechtsanwalt in derartigen Fällen stets darauf achten, dass der Einigungsvertrag auch aufgrund eines gegenseitigen Nachgebens zustande gekommen ist, so dass dieser auch die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen eines Vergleichs erfüllt.

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