Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 196/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.215,60 EUR

 

Gründe

I. Nachdem sich Prozessbevollmächtigte für die Beklagte bei Gericht bestellt und Verteidigungsabsicht angezeigt hatten, einigten sich die Parteien außergerichtlich. Entsprechendes teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem LG dahingehend mit, dass sich die Klägerin verpflichtet habe, die Klage zurückzunehmen. Dies geschah mit Schriftsatz vom 1.9.2015. Auf Antrag der Beklagten erließ das LG Kostenbeschluss gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zum Nachteil der Klägerin.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagte u.a. eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1.215,60 EUR.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. VV RVG seien gegeben. Zwischen den Parteien sei in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, ein Vergleich dahingehend geschlossen worden, dass die Klägerin die Klage zurücknehme. Dass das Gericht noch eine Kostenentscheidung habe treffen müssen, stehe dem nicht entgegen. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob dies wegen einer Erledigungserklärung oder wegen einer Klagerücknahme erforderlich sei. Mit der genannten Gebührenvorschrift werde bezweckt, dass der Rechtsanwalt, der schriftlich einen Vergleich aushandele, nicht schlechter gestellt werden solle als derjenige, der dies mündlich tue.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine Terminsgebühr sei nicht angefallen. Eine Besprechung im Sinne von Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG habe nicht stattgefunden. Es seien lediglich Schriftsätze gewechselt worden, wie insoweit unstreitig ist. Die Gebührenziffer, auf die sich die Beklagte berufe, sei ebenfalls nicht einschlägig. Es fehle an einem Vergleich. Sie habe sich lediglich verpflichtet, die Klage zurückzunehmen. Eine Terminsgebühr könne höchstens bei einer Erledigungserklärung infolge eines schriftlich geschlossenen Vergleichs anfallen. Auch das sei hier nicht der Fall gewesen. Es fehle an einem gegenseitigen Nachgeben; man habe sich lediglich geeinigt. Gerade dann falle eine Terminsgebühr aber nicht an. Die Beklagte habe mit Schriftsatz eine Einigung angeboten, der sie zugestimmt habe. Ein Verhandeln, also den Austausch von Argumenten und Rechtspositionen, habe es nicht gegeben. Der Rechtsanwalt solle aber mit einer Terminsgebühr für das mühsame Aushandeln der Einigung belohnt werden, was es hier aber gerade nicht gegeben habe.

Die Rechtspflegerin hat die Kostenfestsetzung antragsgemäß vorgenommen. Sie meint, die Voraussetzungen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. VV RVG lägen vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 98 ZPO reiche eine bloße Einigung aus, d.h. ein gegenseitiges Nachgeben sei nicht erforderlich. Selbiges müsse auch hier gelten, da ansonsten ein Redaktionsversehen vorläge. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum es bei einer Terminsgebühr eines gegenseitigen Nachgebens bedürfe, um den Gebührentatbestand auszulösen. Darauf, ob die Verhandlungen besonders mühselig gewesen seien, komme es nicht an.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel.

Sie verweist zur Begründung nochmals darauf, dass in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. VV RVG ausdrücklich der Abschluss eines "Vergleichs" vorausgesetzt werde, mithin ein gegenseitiges Nachgeben erforderlich sei. Daran fehle es vorliegend. Eine "Einigung" wie in Nr. 1000 VV RVG reiche für die Terminsgebühr gerade nicht aus. Deshalb sei entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 98 ZPO nicht einschlägig. Hintergrund der Einigungsgebühr sei zudem die Belohnung der Rechtsanwälte und die Entlastung der Gerichte. Das gelte aber nicht für die Terminsgebühr. Ein Redaktionsversehen liege nicht vor. Zu Unrecht gehe die Rechtspflegerin davon aus, dass es "Verhandlungen" gegeben habe. Schriftlich habe die Beklagte einen Vorschlag gemacht, den sie ebenso schriftlich angenommen habe.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung der Rechtspflegerin als richtig. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht liege ein Vergleich mit gegenseitigem Nachgeben vor. Die Klägerin habe dem LG mit Schriftsatz vom 1.9.2015, wie unstreitig ist, zur Begründung der Klagerücknahme mitgeteilt, "sie habe nunmehr eine Bürgschaft der Hauptschuldnerin der Klägerin akzeptiert, obwohl dies so im Mietvertrag nicht vorgesehen gewesen sei, und es sei diesbezüglich ein Nachtrag geschlossen worden".

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Rechtsfehlerfrei hat die Rechtspflegerin das Vorliegen der Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr bejaht.

1. Nach dem - sehr weit gefassten - Text d...

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