(BVerfG, Beschl. v. 20.12.2017 – 1 BvR 2233/17) • Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorschriften zur Errichtung und zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (§ 31a BRAO, §§ 130d, 174 Abs. 3 S. 3, 4 ZPO und §§ 19 ff. RAVPV) das Recht eines Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen. Die angegriffenen Regelungen enthalten bloße Berufsausübungsregelungen, die der Gesetzgeber aus spezifischen Gemeinwohlgründen, nämlich der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und der Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten sowie einer Kostenreduktion bezüglich Porto- und Druckkosten, erlassen durfte. Hinweis: Mit diesem Beschluss nahm das BVerfG die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der das (derzeit aus technischen Gründen allerdings noch nicht nutzbare) beA-System u.a. für unsicher hält, gar nicht erst zur Entscheidung an. Interessant an der Begründung des Beschlusses ist ein Verweis auf die Rechtsprechung des BFH, der auch als Hinweis an künftige Verfassungskläger verstanden werden könnte. Der BFH hatte nämlich bereits 2012 bzgl. der elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldungen entschieden, dass ein verbleibendes Restrisiko bei der digitalen Dokumentenübermittlung im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen ist.

ZAP EN-Nr. 101/2018

ZAP F. 1, S. 167–168

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