Das "Dilemma", dass Ansprüche des Schuldners auf Rückzahlung der Mietkaution bereits vor Verfahrenseröffnung entstanden sind und daher grundsätzlich in die Masse fallen, kann nach Auffassung des LG Berlin dahingehend gelöst werden, dass im Hinblick auf die Regelung des § 109 Abs. 1 S. 2 InsO nicht auf das Entstehen eines Anspruchs, sondern auf dessen Fälligkeit abgestellt wird. Damit steht der Anspruch dem Mieter zu (LG Berlin ZInsO 2016, 1667).

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