Das Bundesverwaltungsgericht hat Ende Januar in einem Verfahren, in dem es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden türkischen Arbeitnehmer geht, den Europäischen Gerichtshof zur Klärung von Fragen zur Reichweite des sog. Verschlechterungsverbots im Assoziationsrecht EU/Türkei angerufen. In dem aktuellen Fall, der der Vorlage zugrunde liegt, hatte die Ehefrau eines seit vielen Jahren in Deutschland beschäftigten türkischen Arbeitnehmers, die 2013 lediglich mit einem "Schengen-Visum" nach Deutschland eingereist war, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beantragt. Diese war abgelehnt worden, weil sie zum einen ohne das erforderlich deutsche Visum eingereist sei und zum anderen nicht nachgewiesen habe, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne.

Der 1. Revisionssenat sieht Klärungsbedarf, ob das nach nationalem Recht bestehende Visumserfordernis beim Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer mit der assoziationsrechtlichen Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 vereinbar ist. Hierzu hat er mehrere Fragen an den EuGH formuliert, u.a. auch zur Fortgeltung dieser Stillhalteklausel für Rechtsveränderungen, die wie etwa die Einführung der Visumspflicht für nachziehende Ehepartner, kurz vor Inkrafttreten der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 in Kraft getreten sind.

[Quelle: BVerwG]

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