(OLG Brandenburg, Urt. v. 22.10.2015 – 5 U 104/13) • Zur Verhinderung von drohenden Sturmschäden an Gebäuden auf dem Nachbargrundstück muss ein Grundstückseigentümer die auf seinem Grundstück vorhandenen Bäume in regelmäßigen Abständen auf Schäden und Erkrankungen untersuchen und die Bäume im Falle des Verlustes der Standfestigkeit entfernen. Der Grundstückseigentümer muss Maßnahmen aber erst dann ergreifen, wenn Schäden und Erkrankungen wie abgestorbene Äste, braune oder trockene Blätter oder Verletzungen der Rinde und sichtbarer Pilzbefall erkennbar werden. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass von älteren Bäumen per se eine schwer zu erkennende Gefahr ausgeht. Der Grundstücksnachbar hat keinen Anspruch auf Entfernung gesunder Bäume, deren Kronen allein infolge eines Sturms abgebrochen sind, wenn von den übrig gebliebenen Bäumen keine weitere Gefahr ausgeht.

ZAP EN-Nr. 131/2016

ZAP 4/2016, S. 155 – 155

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