Das Gesetz regelt in § 310 Abs. 1 BGB zunächst Besonderheiten hinsichtlich der Anwendung des AGB-Rechts in den §§ 305 ff. BGB auf Verträge mit einem Unternehmer. Danach sind bestimmte Vorschriften des BGB grundsätzlich nicht anzuwenden:

In § 310 Abs. 1 S. 2 BGB werden die "im Handelsverkehr" geltenden Gewohnheiten und Gebräuche erwähnt, auf die im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Gemäß dem gesetzlichen Wortlaut scheint man bei der Beurteilung einer konkreten Klausel im Rahmen der Inhaltskontrolle deutlich zwischen der Geschäftsraummiete und der Wohnraummiete unterscheiden zu müssen. Die §§ 308, 309 BGB mit den dort enthaltenen speziellen Klauselverboten gelten kraft ausdrücklicher Vorgabe in § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht. Dies belegt die Rechtsprechung des 12. Zivilsenats, der eine unmittelbare Anwendung der §§ 308, 309 BGB im Rahmen der Inhaltskontrolle bei der Geschäftsraummiete ablehnt (bspw. BGH, Urt. v. 9.6.2010 – XII ZR 171/08; BGH, Urt. v. 21.7.2010 – XII ZR 189/08).

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