(LG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2015 – 20 O 7/14) • Der Vertrag mit einem Partnervermittlungsinstitut, in dem sich das Institut verpflichtet, für einen Gesamtpreis von 7.999 EUR dem Kunden insgesamt 14 Partnervorschläge zu unterbreiten, was einem Preis von 571,36 EUR je Partnervorschlag entspricht, ist nichtig, da dieser Preis in einem groben Missverhältnis zu dem steht, was der Kunde von dem Vermittlungsinstitut als Gegenleistung erhält. Das Vermittlungsinstitut kann sich nicht darauf berufen, dass auch andere Anbieter ähnliche Preise verlangen, da die Frage, ob ein sittenwidriges Rechtsgeschäft vorliegt, nicht allein anhand des Vergleichs des vereinbarten zum marktüblichen Preis zu beurteilen ist. Ein grobes Missverhältnis zur erbrachten Leistung besteht auch aufgrund des Umstands, dass sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht ergibt, nach welchen Kriterien die Auswahl der Partner erfolgt.
ZAP EN-Nr. 132/2016
ZAP 4/2016, S. 155 – 155
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