(LG Fulda, Urt. v. 20.11.2015 – 1 S 106/15) • Ist eine Befristung eines Wohnraummietvertrags nach § 575 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unzureichender Darlegung des Eigenbedarfs unwirksam, können die Vertragserklärungen der Parteien dann in einen beiderseitigen befristeten Ausschluss des Rechts der ordentlichen Kündigung umgedeutet werden, wenn der Mieter bei Vertragsschluss sein Interesse am längerfristigen Bestand des Mietverhältnisses zum Ausdruck gebracht hat. Auf diese Weise wird das von beiden Vertragsparteien erstrebte Ziel einer Bindung für die im Vertrag bestimmte Zeit erreicht. Durch die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung des Mietvertrags ist eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Vertrag entstanden. Diese Lücke ist in derartigen Fällen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung dessen zu schließen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre.

ZAP EN-Nr. 134/2016

ZAP 4/2016, S. 156 – 156

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