(BGH, Urt. v. 13.10.2015 – X ZR 126/14) • Werden Reisende, Reisegepäck oder Güter nicht zum Bestimmungsort befördert, stellt dies keinen Fall der Verspätung bei der Luftbeförderung i.S.v. Art. 19 des Montrealer Übereinkommens dar. Sollen vor einer Luftbeförderung Reisegepäckstücke eines Fluggasts vom Transport ausgenommen werden, weil sie nach den Luftsicherheitsvorschriften möglicherweise nicht mittransportiert werden dürfen, trifft das Luftfahrtunternehmen grds. die vertragliche Pflicht, auf die Hinzuziehung des Fluggastes hinzuwirken, um ihm Gelegenheit zur Aufklärung zu verschaffen.
ZAP EN-Nr. 137/2016
ZAP 4/2016, S. 157 – 157
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