Der Geschädigte kann die Direktklage gegen den ausländischen Versicherer zeit- und kostensparend an den inländischen Schadensregulierungsbeauftragten zustellen lassen (vgl. EuGH ABl EU 2013, Nr. C 344, 32 f.). Für den Fahrer oder den Halter ist der Schadensregulierungsbeauftragte nicht passiv zustellungsbevollmächtigt. Ebenso wenig ist er selbst passiv legitimiert (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 22.6.2007 – 22 S 436/06, juris; AG München zfs 2011, 677 f.; AG Gelsenkirchen, Urt. v. 5.2.2009 – 32 C 92/08, juris). Die gegenteilige Auffassung des italienischen Kassationshofs (DAR 2015, 474 ff.) ist problematisch. Es erscheint zweifelhaft, ob es europarechtlich wirklich geboten ist, dem Geschädigten nicht nur einen inländischen Zustellungsadressaten, sondern auch noch einen zusätzlichen Haftungsschuldner zur Verfügung zu stellen.

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