Nach Erwägungsgrund Nr. 33 Rom II-VO sind bei Personenschäden, wenn sich der Unfall in einem anderen Staat als dem des gewöhnlichen Aufenthalts des Opfers ereignet hat, alle relevanten tatsächlichen Umstände des jeweiligen Opfers zu berücksichtigen. Das wird überwiegend dahin verstanden, dass der maßgebliche Auslandssachverhalt im Rahmen der Anwendung des materiellen Rechts faktisch zu berücksichtigen ist (vgl. Junker in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2015, Art. 15 Rom II-VO Rn 17; Kadner Graziano RablsZ 73, 1, 14 ff.). Danach ist etwa den unterschiedlichen Kaufkraftverhältnissen – z.B. bei der Bemessung des Schmerzensgeldes – Rechnung zu tragen (vgl. Jakob/Picht in: Rauscher, Art. 17 Rom II-VO Rn 14; kritisch Huber SVR 2009, 9 ff.). Dem deutschen Recht ist eine – wenngleich behutsame – Berücksichtigung solcher Faktoren durchaus nicht fremd (vgl. OLG Frankfurt zfs 2004, 452 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.2.2014 – 5 U 111/13, juris; dazu auch Huber NZV 2006, 269 ff. m.w.N.).

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