Leitsatz (amtlich)

Es wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichthof eingelegt. Az.: VI ZR 143/14

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 08.04.2013; Aktenzeichen 27 O 218/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Stuttgart vom 8.4.2013 - 27 O 218/09 abgeändert: und in Nr. 1 der Entscheidungsformel wie folgt neu gefasst:

(1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidungsformel des LG einschließlich der Abweisung der Klage im Übrigen (Nr. 5 der Entscheidungsformel).

2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 79.440,05 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger fordert von der Beklagten, einem österreichischen Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherungsunternehmen, Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrs-unfall, der sich in Serbien unter Beteiligung eines Versicherungsnehmers der Beklagten ereignete. Die volle Haftung der Beklagten für unfallbedingte Schäden des Klägers ist dem Grunde nach inzwischen unstreitig. Die Parteien streiten noch um die Höhe der dem Kläger entstandenen Schäden, insbesondere um die Höhe des Schmerzensgeldes und des Verdienstausfallschadens.

Der in Deutschland lebende Kläger befuhr am ... 0X. 2007 gegen 07.15 Uhr mit seinem Pkw VW Touran mit dem deutschen Kennzeichen ... -... auf der Fahrt in die Türkei die rechte Spur der Autobahn von Belgrad in Fahrtrichtung Ni-. In der Nähe des serbischen Ortes V ... P... überholte ihn der damals in M .../Österreich wohnhafte A. B. mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw VW Scharan mit dem österreichischen Kennzeichen ... -... Bei dem Versuch, einem auf der Fahrbahn liegenden Reifenteil auszuweichen, verlor der Versicherungsnehmer der Beklagten die Kontrolle über sein Fahrzeug und es kam zu einem streifenden Kontakt mit dem vom Kläger gelenkten Pkw. Dadurch wurde der Wagen des Klägers von der Autobahn abgedrängt und überschlug sich mehrfach im Gelände rechts der Autobahn. An dem Fahrzeug entstand Totalschaden.

Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Trümmerfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers. Er wurde vier Tage stationär in S. behandelt und anschließend mit der ADAC-Luftrettung nach Deutschland zurückgeholt. Am ... 2007 wurde die Lendenwirbelfraktur in der ... Klinik, T ... operativ versorgt. Der zwölfte Brustwirbel wurde dabei mit dem ersten Lendenwirbel "verblockt", die beiden Wirbel also versteift (ventrale Spondylodese mittels Beckenkammspan und Metallplatte, Arztbericht vom 18.9.2007, Anlage K 11 zur Klageschrift). Es verblieb eine leichtgradig eingeschränkte Drehbeweglichkeit an der Brust- und Lendenwirbelsäule und eine leichtgradig beschränkte Seitenneigung.

Der Kläger befand sich nach dem Unfall insgesamt 20 Tage in stationärer Behandlung. Es schlossen sich stationäre Rehabilitationsbehandlungen vom 16.12.2007 bis 03.01.2008 sowie vom 6.5.2009 bis 5.6.2009 und vom 24.9.2009 bis 22.10.2009 an.

Der Kläger kann nach seiner Wirbelsäulenverletzung keine schweren Druckwalzen mehr auswechseln, was zu seinen Aufgaben in seinem früheren Beruf als Druckereihelfer gehörte. Er kann generell keine schweren Lasten mehr heben. Seine frühere Arbeitsstelle in der Druckerei und eine daneben ausgeübte geringfügige Beschäftigung als Verpacker und Bote wurden ihm gekündigt.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, er sei wegen eines unfallbedingten Schmerzsyndroms dauerhaft erwerbsunfähig. Er hat seine Schadensersatzansprüche zunächst nach den Grundsätzen des deutschen Rechts berechnet und in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 50.000 EUR und zur Zahlung von 42.610,07 EUR als Ersatz für materielle Schäden zu verurteilen. Außerdem begehrte er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche Schäden aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie war der Meinung, es sei serbisches Sachrecht anzuwenden. Außerdem war sie der Auffassung, der Kläger sei längst wieder arbeitsfähig. Er übertreibe seine Schmerzen und bemühe sich nicht hinreichend um Wiedereingliederung in das Arbeitsleben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die zum LG eingereichten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.

Das LG hat nach Einholung von Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. H ......

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