Der rheinland-pfälzische AGH (Urt. v. 25.2.2022 – 1 AGH 8/21 [1/3]) hat in einer Entscheidung die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 8.4.2013 – AnwZ [Brfg] 16/12) aufgegriffen, wonach die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO innerhalb des betreffenden Kalenderjahres zu erfüllen ist und keine rückwirkende Heilung eines Pflichtversäumnisses durch Nachholung der Fortbildung im Folgejahr in Betracht kommt. Das der Rechtsanwaltskammer nach § 43c Abs. 2 S. 2 BRAO in derartigen Fällen zustehende Ermessen, ob sie die Berechtigung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung widerruft, reduziere sich nach Auffassung des AGH auf Null, wenn keine ausreichenden Gründe für die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht vorgetragen werden. Nicht zur Entschuldigung geeignet sei der Umstand, dass pandemiebedingt keine Präsenzseminare zur Erfüllung der Fortbildungspflicht angeboten wurden. Vielmehr müsse der Anwalt dann an Online-Seminaren teilnehmen und sich notfalls mit der hierfür notwendigen digitalen Technik vertraut machen.

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